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SK2 2019 44

Berufung ZGB Eherecht

Graubünden · 2019-08-06 · Deutsch GR
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Nötigung | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 / 7 Verfügung vom 6. August 2019 (Mit Urteil 6B_1116/2019 vom 22. Oktober 2019 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Referenz SK2 19 44 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer und Y._____ Beschwerdeführer vertreten durch X._____ Knonauerstrasse 106, 6330 Cham Gegenstand Nötigung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.05.2019, mitgeteilt am 23.05.2019 (Proz. Nr. EK.2017.5493) Mitteilung

12. August 2019

E. 2 / 7 In Erwägung, – dass X._____ und Y._____ mit Eingabe vom 21. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden und die Kantonale Finanzverwaltung Graubünden eine Strafan- zeige "zufolge versuchter Nötigung und Erpressung" einreichten (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1), – dass sie den genannten Behörden im Wesentlichen vorwarfen, sie hätten am

23. Januar 2017 Y._____ im Zusammenhang mit einer Grundstückgewinn- steuer in ungerechtfertigter Weise bzw. in falschem Umfang betrieben, – dass die Strafanzeige sowohl von Y._____ wie auch von X._____ unterzeich- net wurde und Y._____ zudem seinen Vater X._____ schriftlich bevollmächtig- te, ihn in dieser Sache zu vertreten (Akten Staatsanwaltschaft, Anhang zu act. 1), – dass X._____ am 2. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Strafanzeige gegen die Kantonale Steuerverwaltung sowie na- mentlich gegen deren Mitarbeiter A._____ einreichte (Akten Staatsanwalt- schaft, act. 2), – dass er Letzterem vorwarf, ihm am 26. September 2017 im Zusammenhang mit der strittigen Grundstückgewinnsteuer einen schriftlichen Vergleichsvor- schlag unterbreitet zu haben, der nicht dem zuvor mündlich Vereinbarten ent- sprochen habe, – dass der Vergleichsvorschlag überdies einen Rechtsmittelverzicht für einen in Aussicht gestellten Revisionsentscheid enthalten habe, was einer Nötigung und Erpressung gleichkomme, – dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 X._____ auf- forderte, seine Vorwürfe zu konkretisieren und zu belegen, – dass X._____ mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 seine in den beiden An- zeigen erhobenen Vorwürfe wiederholte und namentlich die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer beanstandete, – dass er zudem ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 26. September 2017 mit der bemängelten Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer und dem strit- tigen Vergleichsvorschlag einreichte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4),

E. 3 / 7 – dass X._____ mit Schreiben vom 19. Februar 2019 gegenüber dem Ersten Staatsanwalt von Graubünden seinen Unmut über die Behandlung seiner Be- schwerde vom 28. November 2018 an die Steuerverwaltung Graubünden äus- serte und gleichzeitig drei Departementsvorsteher, den Ersten Staatsanwalt, die Finanzverwaltung, die Steuerverwaltung sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als beschuldigt bezeichnete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Mai 2019 eine Nichtanhand- nahmeverfügung erliess, – dass sie in der Begründung ausführte, die von den Anzeigeerstattern erhobe- nen Vorwürfe brächten mehr eine Unzufriedenheit mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zum Ausdruck, als dass sie auch nur minimale An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Behörden und Per- sonen zu liefern vermöchten, – dass es die Anzeigeerstatter auch auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin unterlassen hätten, ihre strafrechtlichen Vorwürfe zu konkretisieren, – dass daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Straf- verfahrens abgelehnt werde, – dass X._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 6. Juni 2019 "Einspruch" (recte Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass er zur Begründung auf eine von ihm in Vertretung seines Sohnes Y._____ gleichentags beim Verwaltungsgericht Graubünden eingereichte Be- schwerde gegen einen Entscheid des Departements für Finanzen und Ge- meinden Graubünden vom 16. Mai 2019 verwies, – dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerde am 11. Juni 2019 zuständig- keitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (Akten Kan- tonsgericht, act. D.1, A.1 und B.1), – dass der Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob X._____ sie in eigenem Namen, im Namen seines Sohnes Y._____ oder in beider Namen eingereicht hatte, – dass er nämlich die Eingabe selbst in eigenem Namen formulierte, gleichzeitig aber zur Begründung auf Beilagen verwies, die er in Vertretung seines Sohnes

E. 4 / 7

abgefasst hatte, und die die Annahme nahelegen, dass er wohl (auch) im Na-

men seines Sohnes Beschwerde erheben wollte,

dass X._____ aufgrund dessen zu einer Klarstellung aufgefordert wurde,

dass Y._____ durch Unterzeichnung eines von X._____ aufgesetzten Schrei-

bens vom 27. Juli 2019 bestätigte, dass sein Vater bevollmächtigt sei, ihn in

dieser Sache zu vertreten, womit er als Beschwerdeführer zu betrachten ist

(Akten Kantonsgericht, act. D.6; vgl. auch Vollmacht vom 21. September

2017, Akten Staatsanwaltschaft, Anhang zu act. 1),

dass X._____ ebenfalls als Beschwerdeführer aufzuführen ist, zumal er seine

Eingaben immer auch in eigenem Namen abfasste und die dem vorliegenden

Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafanzeigen sowohl von X._____

wie auch von Y._____ eingereicht wurden und beide in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung als Anzeigeerstatter aufgeführt wurden,

dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen

ist (Art. 396 StPO),

dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen

und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO),

dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der

angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen

2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründe-

te Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Nigg-

li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014,

N 9e zu Art. 396 StPO),

dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün-

den die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2019 auf die Begrün-

dungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO hinwies und festhielt, dass ih-

re Eingabe diesen Anforderungen nicht entspreche,

dass er den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nach-

frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ansetzte,

E. 5 / 7 – dass die Beschwerdeführer dabei ausdrücklich auf die Säumnisfolgen nach Art. 385 Abs. 2 StPO hingewiesen wurden, wonach die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Akten Kantonsgericht, act. D.2), – dass die Beschwerdeführer innert der angesetzten Nachfrist am 21. Juni 2019 eine überarbeitete Beschwerde beim Kantonsgericht einreichten, – dass die Beschwerdeführer auch in dieser Eingabe weder in den Anträgen noch in der Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingehen, geschweige denn sich mit deren Erwägungen auseinandersetzen, – dass sich die Beschwerdeführer vielmehr ausschliesslich auf den ihnen offen- bar nicht genehmen Entscheid des Departements für Finanzen und Gemein- den Graubünden vom 16. Mai 2019 beziehen, – dass einzig auf S. 4 der Eingabe ein strafrechtlicher Hinweis zu finden ist, wo- nach die Beschwerdeführer den von der Steuerverwaltung unterbreiteten Ver- gleichsvorschlag offenbar nach wie vor als Nötigung und Erpressung einstu- fen, – dass sie indessen auch in der Beschwerde nicht weiter substantiieren, inwie- weit das den angeschuldigten Behörden und Personen vorgeworfene Verhal- ten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen dieser Straftat- bestände erfüllen soll, – dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist, – dass im Übrigen nicht ansatzweise erkennbar ist, inwieweit durch das den verzeigten Behörden und Personen vorgeworfene Verhalten ein Straftatbe- stand erfüllt sein soll, womit die Beschwerde bei einem Eintreten ohnehin ab- zuweisen wäre, – dass die Beschwerdeführer demzufolge als unterliegende Parteien kosten- pflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi- schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

E. 6 / 7 – dass vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen er- scheint, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht,

E. 7 / 7 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter soli- darischer Haftung zu Lasten von Blasius und Y._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 6. August 2019 (Mit Urteil 6B_1116/2019 vom 22. Oktober 2019 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Referenz SK2 19 44 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer und Y._____ Beschwerdeführer vertreten durch X._____ Knonauerstrasse 106, 6330 Cham Gegenstand Nötigung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.05.2019, mitgeteilt am 23.05.2019 (Proz. Nr. EK.2017.5493) Mitteilung

12. August 2019

2 / 7 In Erwägung, – dass X._____ und Y._____ mit Eingabe vom 21. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden und die Kantonale Finanzverwaltung Graubünden eine Strafan- zeige "zufolge versuchter Nötigung und Erpressung" einreichten (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1), – dass sie den genannten Behörden im Wesentlichen vorwarfen, sie hätten am

23. Januar 2017 Y._____ im Zusammenhang mit einer Grundstückgewinn- steuer in ungerechtfertigter Weise bzw. in falschem Umfang betrieben, – dass die Strafanzeige sowohl von Y._____ wie auch von X._____ unterzeich- net wurde und Y._____ zudem seinen Vater X._____ schriftlich bevollmächtig- te, ihn in dieser Sache zu vertreten (Akten Staatsanwaltschaft, Anhang zu act. 1), – dass X._____ am 2. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Strafanzeige gegen die Kantonale Steuerverwaltung sowie na- mentlich gegen deren Mitarbeiter A._____ einreichte (Akten Staatsanwalt- schaft, act. 2), – dass er Letzterem vorwarf, ihm am 26. September 2017 im Zusammenhang mit der strittigen Grundstückgewinnsteuer einen schriftlichen Vergleichsvor- schlag unterbreitet zu haben, der nicht dem zuvor mündlich Vereinbarten ent- sprochen habe, – dass der Vergleichsvorschlag überdies einen Rechtsmittelverzicht für einen in Aussicht gestellten Revisionsentscheid enthalten habe, was einer Nötigung und Erpressung gleichkomme, – dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 X._____ auf- forderte, seine Vorwürfe zu konkretisieren und zu belegen, – dass X._____ mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 seine in den beiden An- zeigen erhobenen Vorwürfe wiederholte und namentlich die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer beanstandete, – dass er zudem ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 26. September 2017 mit der bemängelten Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer und dem strit- tigen Vergleichsvorschlag einreichte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4),

3 / 7 – dass X._____ mit Schreiben vom 19. Februar 2019 gegenüber dem Ersten Staatsanwalt von Graubünden seinen Unmut über die Behandlung seiner Be- schwerde vom 28. November 2018 an die Steuerverwaltung Graubünden äus- serte und gleichzeitig drei Departementsvorsteher, den Ersten Staatsanwalt, die Finanzverwaltung, die Steuerverwaltung sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als beschuldigt bezeichnete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Mai 2019 eine Nichtanhand- nahmeverfügung erliess, – dass sie in der Begründung ausführte, die von den Anzeigeerstattern erhobe- nen Vorwürfe brächten mehr eine Unzufriedenheit mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zum Ausdruck, als dass sie auch nur minimale An- haltspunkte für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Behörden und Per- sonen zu liefern vermöchten, – dass es die Anzeigeerstatter auch auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin unterlassen hätten, ihre strafrechtlichen Vorwürfe zu konkretisieren, – dass daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Straf- verfahrens abgelehnt werde, – dass X._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 6. Juni 2019 "Einspruch" (recte Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass er zur Begründung auf eine von ihm in Vertretung seines Sohnes Y._____ gleichentags beim Verwaltungsgericht Graubünden eingereichte Be- schwerde gegen einen Entscheid des Departements für Finanzen und Ge- meinden Graubünden vom 16. Mai 2019 verwies, – dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerde am 11. Juni 2019 zuständig- keitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (Akten Kan- tonsgericht, act. D.1, A.1 und B.1), – dass der Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob X._____ sie in eigenem Namen, im Namen seines Sohnes Y._____ oder in beider Namen eingereicht hatte, – dass er nämlich die Eingabe selbst in eigenem Namen formulierte, gleichzeitig aber zur Begründung auf Beilagen verwies, die er in Vertretung seines Sohnes

4 / 7 abgefasst hatte, und die die Annahme nahelegen, dass er wohl (auch) im Na- men seines Sohnes Beschwerde erheben wollte, – dass X._____ aufgrund dessen zu einer Klarstellung aufgefordert wurde, – dass Y._____ durch Unterzeichnung eines von X._____ aufgesetzten Schrei- bens vom 27. Juli 2019 bestätigte, dass sein Vater bevollmächtigt sei, ihn in dieser Sache zu vertreten, womit er als Beschwerdeführer zu betrachten ist (Akten Kantonsgericht, act. D.6; vgl. auch Vollmacht vom 21. September 2017, Akten Staatsanwaltschaft, Anhang zu act. 1), – dass X._____ ebenfalls als Beschwerdeführer aufzuführen ist, zumal er seine Eingaben immer auch in eigenem Namen abfasste und die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafanzeigen sowohl von X._____ wie auch von Y._____ eingereicht wurden und beide in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung als Anzeigeerstatter aufgeführt wurden, – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründe- te Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2019 auf die Begrün- dungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO hinwies und festhielt, dass ih- re Eingabe diesen Anforderungen nicht entspreche, – dass er den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nach- frist zur Verbesserung ihrer Eingabe ansetzte,

5 / 7 – dass die Beschwerdeführer dabei ausdrücklich auf die Säumnisfolgen nach Art. 385 Abs. 2 StPO hingewiesen wurden, wonach die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Akten Kantonsgericht, act. D.2), – dass die Beschwerdeführer innert der angesetzten Nachfrist am 21. Juni 2019 eine überarbeitete Beschwerde beim Kantonsgericht einreichten, – dass die Beschwerdeführer auch in dieser Eingabe weder in den Anträgen noch in der Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingehen, geschweige denn sich mit deren Erwägungen auseinandersetzen, – dass sich die Beschwerdeführer vielmehr ausschliesslich auf den ihnen offen- bar nicht genehmen Entscheid des Departements für Finanzen und Gemein- den Graubünden vom 16. Mai 2019 beziehen, – dass einzig auf S. 4 der Eingabe ein strafrechtlicher Hinweis zu finden ist, wo- nach die Beschwerdeführer den von der Steuerverwaltung unterbreiteten Ver- gleichsvorschlag offenbar nach wie vor als Nötigung und Erpressung einstu- fen, – dass sie indessen auch in der Beschwerde nicht weiter substantiieren, inwie- weit das den angeschuldigten Behörden und Personen vorgeworfene Verhal- ten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen dieser Straftat- bestände erfüllen soll, – dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist, – dass im Übrigen nicht ansatzweise erkennbar ist, inwieweit durch das den verzeigten Behörden und Personen vorgeworfene Verhalten ein Straftatbe- stand erfüllt sein soll, womit die Beschwerde bei einem Eintreten ohnehin ab- zuweisen wäre, – dass die Beschwerdeführer demzufolge als unterliegende Parteien kosten- pflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi- schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

6 / 7 – dass vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen er- scheint, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht,

7 / 7 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter soli- darischer Haftung zu Lasten von Blasius und Y._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: